von RA Dr. Bernd Fletzberger, PFR Rechtsanwälte
„Zahlen per Handyrechnung“ wird im Fachjargon auch als Direct Carrier Billing (DCB) bezeichnet, also die direkte Abrechnung von Bezahlvorgängen über den Mobilfunkbetreiber. DCB ist eine praktische Möglichkeit der mobilen Bezahlung, bei der man keine Bank- oder Kreditkartendaten preisgeben muss.
Zahlen per Handyrechnung bzw. DCB wird derzeit in erster Linie für die Abrechnung von digitalen Inhalten, wie zB Apps, Musik oder Features für Online-Games, verwendet. Es gibt aber auch Möglichkeiten, DCB zur Bezahlung von physischen Gütern, z.B. Snacks an Automaten, zu verwenden. Der Bezahlbetrag wird dabei der Mobilfunkrechnung angelastet. Die Bezahlung erfolgt schließlich gemeinsam mit der Bezahlung der Handyrechnung, meist im Wege einer SEPA-Lastschrift über die Hausbank des Nutzers.
Grundsätzlich handelt es sich beim Carrier Billing um einen Zahlungsdienst. Solche Geschäfte darf nur ein Unternehmen anbieten, das über eine entsprechende Konzession der Finanzmarktaufsicht (FMA) oder eine entsprechende Lizenz einer anderen zuständigen EWR-Aufsichtsbehörde verfügt. Zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigte Unternehmen sind Kredit-, E-Geld- und Zahlungsinstitute.
Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme von der Konzessionspflicht. Diese gilt für die Abrechnung von digitalen Inhalten und Sprachdiensten, egal auf welchem Gerät sie genutzt werden. Weiters können über die Ausnahmen Spenden (z.B. „Spenden-SMS“) und Tickets über die Handyrechnung abgerechnet werden, wenn die Zahlung jeweils über ein elektronisches Gerät ausgeführt wird. So können etwa elektronische Tickets für die Personenbeförderung (z.B. U-Bahn-, Zug- oder Flugtickets), Parken (z.B. in Parkgaragen) und den Eintritt zu Veranstaltungen (z.B. Konzerten) über die Handyrechnung bezahlt werden. Damit wollte man der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung tragen und sicherstellen, dass man von jedem Ort aus und zu jeder Zeit über das Mobiltelefon elektronische Tickets bestellen, bezahlen, erhalten und validieren kann.
Zu beachten ist, dass Mobilfunkbetreiber die Ausnahme nur dann anwenden dürfen, wenn eine Einzelzahlung nicht höher als € 50,– und die Summe aller monatlichen Zahlungen eines Nutzers nicht höher als € 300,– ist.
Für die Abrechnung von darüber hinaus gehenden Zahlungstransaktionen sowie für die Bezahlung von physischen Gütern über die Handyrechnung benötigt ein Mobilfunkbetreiber jedoch eine entsprechende Zahlungsdienstkonzession. Allerdings haben Mobilfunkbetreiber die Möglichkeit, als Zahlungsagenten eines anderen lizenzierten Zahlungsinstitutes tätig zu werden. Das ermöglicht es Mobilfunkbetreibern, derartige Zahlungen für physische Güter sowie digitale Güter über den vorgenannten Schwellenwerten im Namen und für Rechnung des jeweiligen Zahlungsinstitutes über die Handyrechnung abzuwickeln.
Aus rechtlicher Sicht ergibt sich somit eine breite Einsatzpalette für das Zahlen per Handyrechnung. Es handelt sich um eine sehr praktische Alternative zu anderen Zahlungsmethoden, ohne dass man seine Kreditkartendetails oder Zugänge zum Online-Bankkonto benötigt. Aus Händlersicht ist zudem die große Reichweite hervorzuheben, da Mobiltelefone in der Bevölkerung deutlich weiter verbreitet sind als etwa Kreditkarten.
Zu PFR Rechtsanwälte
PFR Rechtsanwälte ist eine führende Boutique-Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, mit einem besonderen Fokus auf Zahlungsverkehrsrecht. Zu den Klienten zählen Banken, Versicherungen, Zahlungs- und E-Geldinstitute, Telekom-Unternehmen, Handelsunternehmen, Software-Firmen und FinTechs. Partner RA Dr. Bernd Fletzberger berät internationale und nationale Mandanten insbesondere in sämtlichen Payment-Fragen, etwa bei Konzessionsverfahren, bei der Produktentwicklung oder Etablierung von rechtskonformen Prozessen im Bereich der Geldwäscheprävention und bei der Gestaltung von entsprechenden Verträgen und AGBs. Bernd Fletzberger verfügt über langjährige Erfahrung im Finanzmarktrecht und wird von internationalen Anwaltsrankings empfohlen.
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